1.5. Der Angeklagte bringt vor, es handle sich um ein Missverständnis. Seine Steuererklärung 2018 sei am 2. September 2019 durch seinen Berater fertiggestellt und am 3. September 2019 per Post (Briefkasten in Q.) der Gemeinde Q. zugesandt worden. Trotz eingereichter Steuererklärung habe er am 2. Oktober 2019 eine Mahnung für das Nichteinreichen der Steuererklärung erhalten. Er habe nicht reagiert, weil er seine Steuererklärung eingereicht habe und davon ausgegangen sei, dass es sich um ein kantonsinternes Missverständnis handle und seine Steuererklärung schlussendlich jeden Moment am richtigen Ort eintreffen werde.