3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 25. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: