3. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 100.00 bestätigt. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Damit obsiegt die Angeklagte zu einem Drittel. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.