1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. Oktober 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Die Angeklagte verweist in ihrer Einsprache auf das beigelegte Schreiben von C., Gasthaus-Café F (undatiert). Es wird vorgebracht, dass die Lohnunterlagen und Lohnbescheinigungen bei geringfügiger Beschäftigung im Gasthaus F für die Angeklagte nicht zeitgerecht zugänglich gewesen seien.