3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. November 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: