Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 107'000.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 225.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 250.00 auf CHF 225.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9-