Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 110'900.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit erging die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 107'000.00. Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.