27. September 2019 um 09.51 zugestellt wurde (Track&Trace Auszug). Spätestens nach Erhalt der Mahnung wäre es ihm zuzumuten gewesen, beim Gemeindesteueramt Q. nachzufragen und ein allfälliges Missverständnis sofort zu klären. Dies gilt umso mehr, als die Eingabe vom 4. November 2019 belegt, dass der Angeklagte mindestens im Besitz einer Kopie der Steuererklärung 2018 war und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese vorzulegen. Es darf und muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Steuererklärung 2018 dem Gemeindesteueramt Q. nicht fristgerecht eingereicht wurde.