Dafür, dass das Gemeindesteueramt Q. grundlos behaupten sollte, die Steuererklärung 2018 des Angeklagten sei innerhalb der Mahnfrist nicht angekommen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich der Akten ging die Steuererklärung 2018 erst am 4. November 2019 (Eingangsstempel) beim Gemeindesteueramt Q. ein. Dies wurde dem Angeklagten mit E- Mail vom 5. November 2019 auch bestätigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Indizien ersichtlich sind, die den Einwurf der Steuererklärung am 8. September 2019 stützen würden, ist seine Aussage als Schutzbehauptung zu werten.