Das Gemeindesteueramt Q. gab an, dass ein Briefkasten für die gesamte Gemeindeverwaltung zur Verfügung stehe. Dieser werde durch die Gemeindekanzlei einmal pro Tag jeweils am Morgen geleert. Die Sortierung der Post erfolge durch die Gemeindekanzlei. Nach der Sortierung werde die Post in die jeweiligen Fächer der Abteilungen gelegt. Somit hätte das Gemeindesteueramt Q. nach der Darstellung des Angeklagten die Steuererklärung im Verlaufe des 9. September 2019 erhalten müssen. Die Steuererklärung sei dem Gemeindesteueramt Q. aber am 9. September 2019 nicht zugegangen.