1.5. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung 2018 persönlich bei der Gemeinde Q. am Abend des 8. September 2019 in den Briefkasten geworfen. Für ihn habe sich danach die Angelegenheit erledigt, da er nichts Weiteres mehr gehört habe. 1.6. Der Steuererklärung 2018 kann entnommen werden, dass diese am 8. September 2019 erstellt wurde. Nach den Aussagen des Angeklagten warf er die Steuererklärung persönlich in den Briefkasten der Gemeinde Q.. Der Einwurf der Steuererklärung am 8. September 2019 ist jedoch nicht ausgewiesen.