Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). -8- 3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 70'000.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte macht geltend, dass die Einkommenshöhe von CHF 70'000.00 falsch sei. Konkrete Begründungen oder Einwendungen fehlen. Somit vermag er keine Reduktion der Busse zu begründen.