Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich allenfalls bezüglich Steuerperiode in einem Irrtum befunden hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hätte sich bereits nach Erhalt der ersten Mahnung bzw. spätestens nach Erhalt der zweiten Mahnung mit dem Gemeindesteueramt Q. in Verbindung setzen können, um einen allfälligen Irrtum zu klären.