1.3.3. Vorliegend hat sich der Angeklagte am 26. Juni 2018 auf der Gemeinde Q. angemeldet (siehe Anmeldung). Gemäss § 20 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz nimmt. Weiter kann der Wegleitung zur Steuererklärung 2018 entnommen werden, dass alle natürlichen Personen die Steuererklärung 2018 einzureichen haben, die am 31. Dezember 2018 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten. Ferner hält § 58 Abs. 2 StG fest, dass als Steuerperiode das Kalenderjahr gelte. Aus dem Steuererklärungsformular 2018 geht zudem hervor, dass es sich um Einkünfte 2018 handelt.