Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, der Angeklagte habe sich im Juni 2018 in Q. angemeldet. Entsprechend bestehe für das Steuerjahr 2018 eine Steuerpflicht. Pro 2017 sei die Ehefrau alleine besteuert worden. Es sei keine Besteuerung des Angeklagten für das Steuerjahr 2017 erfolgt. Abschliessend dürfe festgehalten werden, dass der Angeklagte pro 2018 in Q. steuerpflichtig sei und als Folge dessen verpflichtet sei, eine Steuererklärung 2018 einzureichen. -6-