1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, das Steueramt Q. habe von ihm eine Steuererklärung für das Jahr 2018 verlangt. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich um Einnahmen aus dem Jahr 2017 handle, da die Steuerrechnungen immer für das Vorjahr gelten würden. Im Jahr 2017 sei er keine drei Monate und somit nicht dauerhaft in Q. wohnhaft und entsprechend nicht steuerpflichtig gewesen. Er habe von seiner Frau getrennt gelebt. Er habe sich erst Ende Juni 2018 in Q. angemeldet. Für das Jahr 2018 seien keine Steuererklärungsformulare versandt worden.