3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 11. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: