3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 150.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 240.00 werden zu zwei Dritteln der Angeklagten mit CHF 160.00 auferlegt. Der Rest (CHF 80.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse - 14 - Rechtsmittelbelehrung