4. Soweit der Angeklagte die Aufhebung der nach § 188 Abs. 1 und § 65a Abs. 1 StGV ausgesprochenen Mahngebühren beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Ordnungsbussenverfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 (§ 247 Abs. 4 StG). - 10 -