Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2014). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen bis zu CHF 30'000.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 100.00. Der Einwand des Angeklagten, das relevante Einkommen zur Bemessung der Busse sei CHF 0.00, stösst somit ins Leere, da sich bei einem massgeblichen Einkommen von CHF 0.00 -9-