Als Beilagen wurden dem Angeklagten nochmals eine Steuererklärung 2017 sowie die eingereichten Belege zugesandt. Eine Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung 2017 wurde ausweislich den Akten nicht verhängt. Somit vermag der Angeklagte aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 1.6. Folglich ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.