Der Angeklagte macht geltend, er habe die Mahnung nie erhalten. Wenn der Angeklagte damit behaupten will, die Sendung an sich sei ihm gar nie zugestellt worden, so muss er sich die Sendungsverfolgung entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt. Folglich hat das Spezialverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Sendung mit der Mahnung dem Angeklagten am Schalter zugestellt wurde.