1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 sei auf Gesuch eine Fristverlängerung gewährt worden. Nach Ablauf der gewährten Frist sei nochmals ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden. Mit letzter Mahnung vom 5. September 2019 sei eine letzte Frist bis -6- 30. September 2019 gewährt worden. Dabei sei auf die Folgen bei Nichteinhaltung dieser letzten Frist (Busse, Ermessensveranlagung, Umkehr der Beweislast) hingewiesen worden. Die letzte Mahnung sei am 10. September 2019 vom Angeklagten bei der Poststelle abgeholt worden.