Mit E-Mail vom 8. August 2019 und eingeschriebenem Brief vom 31. August 2019 sei dem Gemeindesteueramt Q. fristgerecht mitgeteilt worden, dass die Jahresabschlüsse der C. leider noch nicht vorliegen und deshalb die private Steuererklärung 2018 noch nicht eingereicht werden könne. Die Mahnung des Gemeindesteueramts Q. vom 5. September 2019 habe der Angeklagte nie empfangen, andernfalls habe das Gemeindesteueramt dies nachzuweisen.