1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, die Unterlagen zur Steuererklärung 2017 seien eingereicht worden mit dem Hinweis auf die fehlenden Zahlen. Das Gemeindesteueramt Q. habe die eingereichten Unterlagen anschliessend wieder retourniert mit dem Hinweis, dass die Steuererklärung erst eingereicht werden solle, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen. Mit E-Mail vom 8. August 2019 und eingeschriebenem Brief vom 31. August 2019 sei dem Gemeindesteueramt Q. fristgerecht mitgeteilt worden, dass die Jahresabschlüsse der C. leider noch nicht vorliegen und deshalb die private Steuererklärung 2018 noch nicht eingereicht werden könne.