Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.22 2018/3146 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/3146 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 10. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. September 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2018 in- klusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde der Angeklagte auf den 10. Juni 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. weitere Abklärungen getroffen (E-Mails vom 3. Juni 2020) 9. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung vom 10. Juni 2020 erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuerge- setz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die An- setzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwal- tungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Ab- wesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 5. September 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, die Unterlagen zur Steuererklärung 2017 seien eingereicht worden mit dem Hinweis auf die fehlenden Zahlen. Das Ge- meindesteueramt Q. habe die eingereichten Unterlagen anschliessend wieder retourniert mit dem Hinweis, dass die Steuererklärung erst einge- reicht werden solle, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen. Mit E-Mail vom 8. August 2019 und eingeschriebenem Brief vom 31. August 2019 sei dem Gemeindesteueramt Q. fristgerecht mitgeteilt worden, dass die Jahresabschlüsse der C. leider noch nicht vorliegen und deshalb die private Steuererklärung 2018 noch nicht eingereicht werden könne. Die Mahnung des Gemeindesteueramts Q. vom 5. September 2019 habe der Angeklagte nie empfangen, andernfalls habe das Gemeindesteueramt dies nachzuweisen. 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ord- nungsgemäss durchgeführt worden. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 sei auf Gesuch eine Fristverlängerung gewährt worden. Nach Ablauf der gewährten Frist sei nochmals ein Fristerstreckungsgesuch gestellt wor- den. Mit letzter Mahnung vom 5. September 2019 sei eine letzte Frist bis -6- 30. September 2019 gewährt worden. Dabei sei auf die Folgen bei Nicht- einhaltung dieser letzten Frist (Busse, Ermessensveranlagung, Umkehr der Beweislast) hingewiesen worden. Die letzte Mahnung sei am 10. Septem- ber 2019 vom Angeklagten bei der Poststelle abgeholt worden. 1.4. 1.4.1. Die Eröffnung einer Verfügung ist nicht eine annahmebedürftige, sondern eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnis- nahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig. Die Folgen davon hat, unter Vorbehalt der Wiederherstellung der Frist, der Verfügungsadressat zu tragen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Die Steuerbehörden sind frei, auf welche Weise sie die postalische Zustellung vornehmen wollen, mit gewöhnlicher Post (A, A-Post Plus oder B), eingeschrieben oder gegen Empfangsbescheinigung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 8). Der Nachweis der Zustellung kann mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 9, N 26). Ob die Tatsache oder der Zeitpunkt einer Zustellung als gegeben anzunehmen ist, ist Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 26). Die Beweis- last für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung tragen die Steuerbehörden. 1.4.2. Der Versand der letzten Mahnung vom 5. September 2019 erfolgte einge- schrieben (Postaufgabe gleichentags) sowohl an den Angeklagten als auch an den damaligen Vertreter. Dem Angeklagten wurde die Mahnung ausweislich der Sendungsnummer aaa am 10. Septem- ber 2019 um 09.42 Uhr am Schalter der Postfiliale Q. zugestellt. Dem Vertreter wurde die Mahnung am 11. September 2019 am Schalter der Postfiliale R. zugestellt (Sendungsnummer bbb). Der Angeklagte macht geltend, er habe die Mahnung nie erhalten. Wenn der Angeklagte damit behaupten will, die Sendung an sich sei ihm gar nie zugestellt worden, so muss er sich die Sendungsverfolgung entgegenhal- ten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt. Folglich hat das Spezialver- waltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Sendung mit der Mahnung dem Angeklagten am Schalter zugestellt wurde. 1.5. Auch der Einwand, die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der C. hätten noch nicht vorgelegen, berechtigt nicht dazu, mit dem Einreichen der Steuererklärung zuzuwarten, geschweige denn befreit dies den Steuer- pflichtigen von der allgemeinen Pflicht, diese rechtzeitig einzureichen. Die -7- Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Belege abgeben können und müssen. Die behauptete Retournierung der unvollständigen Steuererklärung 2017 ist vorliegend nicht relevant. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Ehefrau die Steuererklärung 2017 ohne Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten eingereicht hatte. Mit der letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2017 vom 23. Oktober 2018 wurde deshalb der Angeklagte nochmals aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit seinen persönlichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Als Beilagen wurden dem Angeklagten nochmals eine Steuererklärung 2017 sowie die eingereichten Belege zugesandt. Eine Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung 2017 wurde ausweislich den Akten nicht verhängt. Somit vermag der Angeklagte aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 1.6. Folglich ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstre- ckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt. 1.7. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. -8- Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 20'000.00 (satzbestimmendes Einkommen gemäss provisorischer Steuerrechnung 2018) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 23. April 2020 erging die definitive Steuerveranlagung 2016 mit einem satzbestimmenden Einkom- men von CHF 17'100.00. Diese wurde dem Angeklagten am 27. April 2020 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal ge- büsst werden (2014). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen bis zu CHF 30'000.00 sowie bei der zwei- ten Widerhandlung CHF 100.00. Der Einwand des Angeklagten, das rele- vante Einkommen zur Bemessung der Busse sei CHF 0.00, stösst somit ins Leere, da sich bei einem massgeblichen Einkommen von CHF 0.00 -9- keine Bussenreduktion ergeben kann. Aufgrund der per 1. Januar 2018 er- folgten Trennung der Ehegatten, ist auf den Tarif für 1c für alleinstehende natürliche Personen abzustellen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 100.00 nicht zu bean- standen. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 4. Soweit der Angeklagte die Aufhebung der nach § 188 Abs. 1 und § 65a Abs. 1 StGV ausgesprochenen Mahngebühren beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Ordnungsbussenverfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 (§ 247 Abs. 4 StG). - 10 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. 2.1. Das KStA hat der Angeklagten neben der Busse eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Diese ist nachfolgend zu prüfen. 2.2. Im Strafbefehlsverfahren werden gemäss § 245 Abs. 2 StG Kosten und Entschädigung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) festgelegt. Das ist insoweit fol- gerichtig, als das steuerliche Strafbefehlsverfahren demjenigen in den or- dentlichen Strafverfahren nachgebildet worden ist. Mit der Einsprache wird der Strafbefehl aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG). Es erfolgt auf Anklage des KStA eine gerichtliche Beurteilung (§ 247 Abs. 3 StG und § 249 StG). Soweit die Verfahrensbestimmungen der §§ 242 ff. StG nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Re- kursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten sind die Kosten des KStA nach den (besonderen) Bestimmungen der Strafprozessordnung festzusetzen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Rekursverfahrens bei ordentlichen Veranlagungen kommt nicht zum Tragen, ebensowenig – aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die StPO – der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Einführungsge- setzes zur schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO). 2.3. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – im Steu- erstrafverfahren kommt die Funktion der Staatsanwaltschaft dem KStA zu – hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kostenfolgen zu entscheiden (e contrario Art. 356 Abs. 6 StPO; Art. 351 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen. Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Daraus ergibt sich, - 11 - dass der Einzelrichter auch im gerichtlichen Verfahren über die im Strafbe- fehlsverfahren auferlegten Kosten zu befinden hat, insbesondere in wel- chem Umfang diese bei einer Verurteilung zu tragen sind. 2.4. Das KStA hat der Angeklagten im Strafbefehlsverfahren – wie ausgeführt – eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt und beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbefehls." Es stützt sich dabei auf das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD). Nach § 15 Abs. 1 VKD beträgt die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens inklusive der Kanzleiaufwendungen CHF 200.00 bis CHF 10'000.00. Die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen beträgt CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (§ 15 Abs. 1bis VKD). 2.5. Vorerst ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsgebühren im Verfah- ren vor dem Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes nach den für das Spezialverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, konkret § 22 Abs. 1 lit. b VKD, bemessen. Zu prüfen ist somit, ob die im Strafbefehlsver- fahren auferlegte Gebühr von CHF 200.00 angemessen ist bzw. ob eine Anklagegebühr von mindestens CHF 300.00 erhoben werden könnte. 2.6. Bis zum 30. Juni 2019 hat das KStA eine Strafbefehlsgebühr von CHF 65.00 erhoben. Dieser Betrag basiert auf einem detaillierten Kosten- ausweis des KStA (Berechnung KStA vom 16. Oktober 2011). Nach der Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf CHF 200.00 wurde das KStA aufge- fordert, den Nachweis des (erhöhten) Aufwandes des KStA zu erbringen. In einer ersten Eingabe vom 24. Oktober 2019 wurde ein Aufwand von rund CHF 60.00 ausgewiesen. In einer weiteren Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass bisher nicht ausgewiesene allgemeine Kosten (betriebswirt- schaftliche Kostenrechnung) wie angemessener Anteil an Miet- und Strom- kosten, Gebäude- und Mobiliarunterhalt, Support durch andere Stellen wie HR, IT und Rechtsdienst sowie weitere anteilige Personalkosten zu berück- sichtigen seien. Ebenso seien bei den Gemeindesteuerämtern anfallende allgemeine Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt wurde eine Gebühr von CHF 100.00 als vertretbar erachtet. 2.7. Bei der Festsetzung von Gebühren als Entschädigung für staatliche Leis- tungen sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 245 StG N 6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2762; AGVE 1998 S. 181). Das Kostende- - 12 - ckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesam- ten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfü- gig übersteigen darf (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2778). Das Äquivalenzprinzip konkre- tisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot. Demnach muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, a.a.O., N 2786 ff.). 2.8. Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist leicht erkennbar, dass sich bei noch glaubhaften Kosten von CHF 100.00 weder eine Gebühr von CHF 300.00 (Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD), noch eine Ge- bühr von CHF 200.00 (Strafbefehlsgebühr gemäss § 15 Abs. 1 VKD) halten lassen. Es liegt offensichtlich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Ebenso wird das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Ordnungsbussenverfahren sind im Regelfall aufgrund des weitgehend systematisierten Verfahrens und des in der Praxis entwickelten Ordnungsbussentarifs mit einem gerin- gen Aufwand verbunden. Das zeigt sich geradezu exemplarisch, wenn bei Bussen von CHF 40.00 (Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Aktenergän- zungen) oder minimalen Bussen von CHF 50.00 Gebühren von CHF 200.00 erhoben werden. 2.9. Das VKD ist in Ordnungsbussenverfahren damit nur insoweit anwendbar, als die im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 1bis VKD angemessene Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen ist. Diese ist vom KStA mit der Busse zu bezie- hen. 3. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 100.00 bestätigt. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Damit obsiegt der Angeklagte zu einem Drittel. Entsprechend hat er die Verfah- renskosten zu zwei Dritteln zu tragen. Der Rest geht zulasten der Staats- kasse. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom Kantonalen Steueramt zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 150.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 240.00 werden zu zwei Dritteln der Ange- klagten mit CHF 160.00 auferlegt. Der Rest (CHF 80.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse - 14 - Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Aarau, 10. Juni 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer