Das gilt für die Angeklagte deshalb, als sie von der eingeschriebenen Mahnung und von der Verzögerung Kenntnis hatte. Im Aussenverhältnis verbleibt aber ein lediglich verringertes Verschulden. Dies führt zu einer veränderten Gewichtung der persönlichen Vorwerfbarkeit. Die persönliche Vorwerfbarkeit bei der Angeklagten ist gegenüber dem gemäss Bussentarif zu bestrafenden "Normalfall" reduziert. Es ist daher geboten, vom Bussentarif, welcher zur Bussenbemessung ein durchschnittliches Verschulden und eine durchschnittliche Strafempfindlichkeit annimmt, abzuweichen. Unter diesen speziellen Umständen erscheint eine Busse von CHF 200.00 als dem Verschulden der Angeklagten angemessen.