3.3.4. Die Angeklagte legt glaubhaft dar, dass stets der Ehemann die Steuererklärung ausgefüllt hat. Dennoch vermag sich die Angeklagte damit im Aussenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht aufgrund interner Vereinbarungen mit dem Ehegatten nicht vollständig zu entledigen. Mit der geschilderten Aufgabenteilung kann somit die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht jedes Ehegatten zur Einreichung der Steuererklärung nicht vollständig wegbedungen werden. Das gilt für die Angeklagte deshalb, als sie von der eingeschriebenen Mahnung und von der Verzögerung Kenntnis hatte.