3.3.2. Die Ausfällung einer Ordnungsbusse für jeden Ehegatten - trotz der gemeinsamen Steuerpflicht - entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Wird die Steuererklärung nicht eingereicht, ist grundsätzlich vom gleichen Verschulden beider Ehegatten auszugehen. Indessen ist im Strafrecht die Strafe für jeden einzelnen Betroffenen nach seinem eigenen Verschulden zuzumessen (Art. 47 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflichten verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]).