1.3.3. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser Einwand unbehelflich ist. Es ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht der Angeklagten, selbst eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Ferner vermag die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. -6-