1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 5. September 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Die Steuererklärung ging verspätet erst am 21. Oktober ein, was unbestritten ist.