3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Oktober 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 16. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. März 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: