Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 95'658.00 aus (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2017). Das in der Anklage erwähnte steuerbare Einkommen 2018 ist noch nicht rechtskräftig festgesetzt und daher für die Bussenbemessung im vorliegenden Verfahren nicht massgebend. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2013).