Selbst wenn der Angeklagte nachweislich unter einer Depression gelitten hätte und deswegen arbeitsunfähig gewesen wäre, ist nicht manifestiert, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Es kann ohne detailliertes Arztzeugnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der letzten Mahnfrist überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern.