1.3.3. Die Steuererklärung 2018 ging unbestrittenermassen am 21. Oktober 2019 beim Gemeindesteueramt Q. ein und somit nach Ablauf der angesetzten Frist. Der Angeklagte macht jedoch geltend, aus gesundheitlichen Gründen (leichte Depression) die Frist verpasst zu haben. Fraglich ist, ob sich der Angeklagte in ärztlicher Behandlung befand. Die leichte Depression wird jedenfalls nicht mit Arztzeugnissen belegt. Der Einwand des Angeklagten -6-