Der Angeklagte macht geltend, er verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Wie bereits in der Anklage ausgeführt und bestätigt durch das Gemeindesteueramt Q. (Aktennotiz vom 3. Juni 2020) ist die Steuerveranlagung 2018 mit einem relevanten Einkommen von CHF 9'780.00 zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. An der Höhe der Busse von CHF 1'000.00 ändert jedoch nichts, da der Bussentarif für ein relevantes Einkommen bis CHF 30'000.00 eine Busse von CHF 1'000.00 (bei der fünften Widerhandlung) vorsieht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 ist nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.