1.4.2. Der Angeklagte unterlässt es auszuführen oder zu belegen, wann genau und wie er die Steuererklärung 2018 nachgereicht hat. Die Steuererklärung 2018 ging dem Gemeindesteueramt Q. am 12. November 2019 zu (Eingangsstempel; Druckdatum 11. November 2019). In diesem Zeitpunkt war die Frist der zweiten Mahnung jedoch schon abgelaufen und der Strafbefehl bereits an den Angeklagten zugestellt.