"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde der Angeklagte auf den 10. Juni 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Die Sendung wurde vom Angeklagten nicht abgeholt, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2020 nochmals, per A-Post Plus, zugesandt wurde. -3-