3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 12. November 2019 (Postaufgabe 13. November 2019) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. März 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: