2.10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Angeklagte eine Gebühr von CHF 100.00 zu tragen. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen. 3. Zusammenfassend wird die vom KStA Busse in Reformatio in peius von CHF 600.00 auf CHF 900.00 erhöht. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Eine Genugtuung ist nicht auszurichten. Damit unterliegt der Angeklagte vollumfänglich. Er hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Der Präsident erkennt: