4. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 forderte der Angeklagte zusätzlich eine Genugtuung von CHF 50.00. Vorab ist festzuhalten, dass die gestellte Genugtuungsforderung nicht substantiiert ist. Nachdem die Busse im vorliegenden Verfahren erhöht werden muss, fehlt ohnehin eine Anspruchsgrundlage. Hinzu kommt – und das ist vorliegend entscheidend – dass für die Zusprechung einer Genugtuung das Steuergesetz keine entsprechende Rechtsgrundlage enthält (VGE vom 18. März 2014 [WBE.2014.43]). - 11 -