3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 137'700.00 (provisorisches steuerbares Einkommen 2017) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Das letzte rechtskräftig veranlagte (satzbestimmende) Einkommen 2013 beträgt CHF 196'942.00 und liegt höher als das vom KStA für die Bussenbemessung herangezogene provisorische Einkommen 2017. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Korrektur) wurde der Angeklagte deshalb darauf hingewiesen, dass er mit einer Erhöhung der Busse auf CHF 900.00 rechnen müsse. - 10 -