1.4.3. Die letzte Mahnfrist begann demnach am 28. September 2019 zu laufen und endete am 17. Oktober 2019. Der Angeklagte führt selbst aus, er habe die Steuererklärung dem Gemeindesteueramt am 4. November 2019 eingereicht. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2018 nach Ablauf der letzten Mahnfrist einreichte. Die unzutreffende Fristberechnung durch den Angeklagten ändert daran nichts.