seien, wurde mit Änderung vom 17. Oktober 2018 ersatzlos gestrichen. -8- Das Mahnverfahren wurde folglich mit der Zustellung der Mahnung mit A- Post Plus ordnungsgemäss durchgeführt und ist nicht zu beanstanden. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2020 legte der Angeklagte somit zu Recht dar, dass gemäss § 65 Abs. 4 StGV der Versand der Mahnung per A-Post Plus zulässig sei.