1.4.2. Gemäss § 65 Abs. 4 der Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung werden Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht bzw. die zur Behebung von formellen Mängeln angesetzte Frist nicht eingehalten haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. Der vom Angeklagten zitierte letzte Satz, dass Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen