Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es dem Gericht als glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 26. September 2019 nicht durch die Post am 27. September 2019 in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr hat das Spezialverwaltungsgericht keinen Zweifel daran. Die abweichenden Ausführungen des Angeklagten – insbesondere in der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 – sind daher unbehelflich.