Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen gesonderte Abmachungen über die Zustellung, wie nach ständiger Praxis insbesondere der Postrückbehaltungsauftrag, den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung nicht zugunsten des Empfängers auf später zu verlegen und Sendungen sind nicht erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten (BGE 107 V 187; siehe auch Urteile des Bundesgerichts vom 2. März 2017 [(C_53/2017] E. 4.2.; vom 22. März 2016 [5A_704/2015] E. 9.2; vom 18. März 2014 [6B_169/2014] E. 2). Da der Postrückbehaltungsauftrag nach den Angaben des Angeklagten erst ab 28. September 2019 gültig war, spielt dieser ohnehin keine Rolle.