Ausweislich der Sendungsverfolgung (aaa) wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 27. September 2019 um 10:26 in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Sie gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Soweit der Angeklagte folglich behauptet, die Mahnung sei ihm erst am 17. Oktober 2019 persönlich übergeben worden, so muss er sich die Sendungsverfolgung (aaa) entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt. Für die Behauptung die Mahnung sei ihm erst am 17. Oktober 2019 persönlich übergeben worden, finden sich keine Indizien oder Beweise in den Akten. Entgegen der Auffassung des Angeklagten basiert die A-Post-Plus-Zustellung nicht auf einer Zustellfiktion.