1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die zweite Mahnung sei am 26. September 2019 bei der schweizerischen Post aufgegeben und dem Angeklagten am 27. September 2019 zugestellt worden. Die Mahnung dürfe gemäss aktuellem Bundesgerichtsentscheid mit A-Post Plus zugestellt werden. Somit liege kein Verfahrensfehler vor. Ein Postrückbehaltungsauftrag habe keine fristenunterbrechende Wirkung. Zudem sei die Mahnung am 27. September 2019 und damit vor dem Postrückbehaltungsauftrag vom 28. September 2019 bis 14. Oktober 2019 zugestellt worden.