Diese sei somit ersatzlos zu streichen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2020 wiederholte der Angeklagte unter Verweis auf Urteile verschiedener Instanzen, er habe die Mahnung erst am 17. Oktober 2019 durch persönliche Übergabe erhalten. Die Steuerbehörde müsse folglich, weitere Indizien oder Umstände dartun, mit welchen eine frühere Zustellung bewiesen werden könne. -6-